Sanierungspflicht

Die Sanierungspflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung des Gebäudeeigentümers, sein Objekt von Schäden zu befreien und so zu modernisieren, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dabei kann es sich sowohl um den Austausch eines veralteten Öl-Heizkessels als auch um die Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Dachgeschosses handeln. Neue Innentüren, Fußböden oder ein neues Bad sind damit nicht gemeint. Die Sanierung soll dazu dienen, den Energieverbrauch des Gebäudes zu senken und die Bemühungen um mehr Klimaschutz unterstützen.

Eigentümer sind dazu verpflichtet, bestimmte Anforderungen in Bezug auf ihre Immobilie zu erfüllen. So müssen sie unter anderem dafür sorgen, dass Ihr Haus bestimmten energetischen Vorgaben entspricht – und dazu muss es eventuell saniert werden.

In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Sanierungspflichten – je nach Art des Gebäudes und der Umstände. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie das Haus geerbt oder geschenkt bekommen haben. Die Sanierungspflicht gilt in diesen Fällen genauso wie bei einem Hauskauf.

 

Es gibt verschiedene Arten von Sanierungspflichten, die für unterschiedliche Personen oder Gruppen gelten (siehe Aufzählung). Für Immobilienbesitzer oder diejenigen, die es werden wollen, gilt: Infomieren Sie sich frühzeitig, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Sanierungspflicht für Eigentümer:

Unter Umständen sind Immobilieneigentümer dazu verpflichtet, Sanierungsmaßnahmen an ihrem Mehrfamilien-, Ein- oder Zweifamilienhaus durchzuführen. Prüfen Sie rechtzeitig, ob eine Sanierungspflicht für Ihr (Wunsch)Objekt besteht und welche Maßnahmen bspw. beim Eigentümerwechsel erforderlich sind, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Sanierungspflicht für Mieter:

Mieter müssen in bestimmten Fällen Sanierungsmaßnahmen in ihrer Wohnung zulassen oder sogar mitfinanzieren, wenn diese Maßnahmen dazu beitragen, den Energieverbrauch des Gebäudes zu reduzieren. Wenn Sie Vermieter eines solchen Mehrfamilienhauses sind, müssen Sie gewährleisten, dass die Kosten für die Maßnahmen angemessen sind und die Mieter nicht unrechtmäßig belastet werden.

Sanierungspflicht für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind verpflichtet, Sanierungsmaßnahmen in ihren Betriebsgebäuden durchzuführen, wenn deren Energieverbrauch zu hoch ist.

Sanierungspflicht für Denkmaleigentümer:

Besitzer von besonders geschützten Gebäuden unterliegen besonderen Auflagen im Hinblick auf den Erhalt historischer Bausubstanz. Sanierungsmaßnahmen müssen in diesem Fall so durchgeführt werden, dass der Charakter in jedem Fall erhalten bleiben.

 

Zu den Maßnahmen bei der energetischen Sanierung beim Altbau gehören zum heutigen Zeitpunkt:

- die Dämmung von Dächern und / oder Dachgeschossen

- der Austausch alter Heizkessel (Standard- und Konstanttemperaturkessel). Niedertemperatur- und Brennwertheizungen sind davon noch nicht betroffen.

- die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren

 

Einer energetischen Sanierung nach den Vorgaben des GEG nachzukommen wird auch dann erforderlich, wenn mehr als 10 % eines Gebäudes erneuert werden. Dies gilt z. B. bei der Erneuerung der Fassade oder der Renovierung des Dachgeschosses im Zuge einer Kernsanierung. Das bedeutet, dass bei kleineren Ausbesserungen und Renovierungen am Haus noch keine umfassende energetische Sanierung notwendig ist.

 

Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) besteht nicht für alle Immobilien eine Sanierungspflicht. Es gibt gewisse Ausnahmeregelungen, die Eigentümer von der Pflicht befreien. Beachten Sie jedoch, dass die genauen Regelungen und Ausnahmen von der Sanierungspflicht je nach Region unterschiedlich sein können. Wenden Sie sich am besten an die zuständigen Behörden.

Ausnahmen gelten z. B. für denkmalgeschützte Immobilien (§ 105 GEG), die oft abweichende energetische Voraussetzungen erfüllen müssen. Außerdem entfällt die Pflicht zur Dämmung von Dächern oder Obergeschossen für Ein- bzw. Zweifamilienhäuser, die bereits am 1. Februar 2002 bewohnt wurden. Für Häuser, die nach dem 1. Februar 2002 errichtet wurden oder bei denen nach diesem Datum ein Eigentümerwechsel stattfand, gilt diese Ausnahme nicht.

 

In manchen Fällen kann von der Sanierungspflicht befreit werden, wenn die Sanierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist (§ 102 GEG). In Deutschland gibt es hierfür Härtefallregelungen, die bei unverhältnismäßig hohen Sanierungskosten greifen.

 

Neue Eigentümer eines unsanierten Hauses haben eine Frist. Sie müssen innerhalb von zwei Jahren ab dem Eigentumsübergang notwendige energetische Sanierungen an der Immobilie durchführen. Erst nach Ablauf dieser Zwei-Jahres-Frist müssen die Anforderungen vollständig erfüllt sein.

 

 

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